Satzung

Satzung des Forums Demokratische Linke 21 e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am15. Mai 2011 im BVV-Saal im Rathaus Schöneberg

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Forum Demokratische Linke 21“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein hat den Zweck, auf der Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität als den Grundwerten des Demokratischen Sozialismus den Gleichheitsgedanken und internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie das Streben nach Völkerverständigung und Frieden in der Welt zu fördern. Er unterstützt alle Bestrebungen, die wissenschaftlichen und sozialen Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Sinne des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Menschenrechte alle Menschen friedlich zusammen leben können und Unfreiheit und Unfrieden überwunden werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung gesellschaftswissenschaftlicher Arbeiten, durch Druckschriften und öffentliche Verlautbarungen sowie durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Bildungsseminare und andere Bildungsmaßnahmen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder ein Mitglied noch sonst eine Person darf Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann innerhalb eines Monats den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung einlegen. Die Entscheidung des Vorstands ist vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung endgültig. Der Ausschluss kann ferner erfolgen bei Nichtzahlung der Beträge eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Aufforderung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederversammlung und durch die Möglichkeit der Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen an der Willensbildung des Vereins mit. Sie sind verpflichtet, monatliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Beitragsordnung, in der Beitragshöhe und -fälligkeit geregelt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung. Nichtmitglieder können den Verein durch Spenden und Mitarbeit fördern.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mind. 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Alle Mitglieder haben volles Stimm- und Rederecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zu unterbreiten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer. Sie beschließt die Beitragsordnung. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen vorgesehen sind. Bei Wahlen kann jedes Mitglied geheime Wahl beantragen. Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurden. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und einer durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von mind. sechs BeisitzerInnen. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der/die Vorsitzende und vier stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit ein Büro und ein Sekretariat einrichten und eineN GeschäftsführerIn bestellen. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt der/die GeschäftsführerIn nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes an. MitarbeiterInnen des Sekretariats müssen dem Verein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören. Sie arbeiten nach den Weisungen des/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und die Tätigung von Finanzgeschäften müssen vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gezeichnet werden. Ihre Durchführung kann per entsprechende Vollmacht dem Sekretariat überantwortet werden. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder für die Vorstandsarbeit kooptieren und Arbeitskreise einrichten.

§ 7 Beirat

Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen, der ihm gegenüber beratende Funktion hat. Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Geschäftsführung beratend zu unterstützen. Wird ein Beirat eingerichtet, so gehören ihm die SprecherInnen der Regionalgruppen ab Bezirk- bzw. Landesebene mit beratender Stimme an. Im Beirat vertreten sein können neben natürlichen Personen auch Vertretungen für Partnerorganisationen.

§ 8 Regionalgruppen

Der Vorstand kann auf Antrag von mind. sieben Mitgliedern die Bildung von regionalen Gruppen vornehmen. Die Regionalgruppen orientieren sich an den Gliederungsebenen, wie sie im Organisationsstatut der SPD für die Bildung von Unterbezirken, Bezirken und Landesverbände vorgesehen sind. Im Einvernehmen mit dem Vorstand können die Mitglieder eineN SprecherIn/einen SprecherInnenkreis wählen.

§ 9 Revisoren

Die Kassenprüfer (Revisoren) dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu berichten.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In der Einladung ist die Satzungsänderung anzukündigen.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gesellschaft für Forschung und internationale Kooperation auf dem Gebiet der Publizistik (GfP), Berlin, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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